Clubordnung (Stand: 11/2023)

CLUBORDNUNG des Union Yacht Club Wolfgangsee
Die Ordnung für das Clubgelände

Version 2023

 

1. Vorbemerkung

Dieser Teil der Clubordnung stellt einen "Leitfaden" für die Organisation und die Verhaltensregeln im Union Yacht Club Wolfgangsee dar und soll dazu beitragen, einen reibungslosen Sportbetrieb zu gewährleisten, und uns helfen, den eigentlichen Zweck des Vereins, die Ausübung des Segelsports bestmöglich zu verwirklichen. Anlässlich von Regattaveranstaltungen kann es aus organisatorischen Gründen zu zeitlich beschränkten Änderungen der Clubordnung kommen.

Es obliegt den Paten der Gastmitglieder, diesen den Inhalt der Clubordnung und die Gepflogenheiten im Club zur Kenntnis zu bringen.

 

2. Allgemeines Verhalten im Club

2.1. Der Union Yacht Club Wolfgangsee ist ein gemeinnütziger Sportverein, dessen Areal seinen Mitgliedern zur Ausübung des Segelsports zur Verfügung steht.

2.2. Die Einrichtungen des Vereins stehen während Regatta- und Trainingsveranstaltungen, entsprechend der jeweiligen Ausschreibung, auch anderen Segelsportlern zur Verfügung.

2.3. Der Aufenthalt im Clubgelände und die Benutzung der Clubeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

2.4. Die im Rahmen der Clubsatzung erfolgende Benützung der Clubeinrichtungen hat in schonender und sachgemäßer Weise zu erfolgen.

2.5. Die Benützung der Krananlage und der Takelleiter ist nur volljährigen Clubmitgliedern und volljährigen Regattagästen sowie vom Ausschuss autorisierten Personen gestattet.

2.6. Der Aufenthalt von Kindern von Clubmitgliedern oder deren Gästen im Clubgelände fällt unter die Verantwortung und Obsorge der Eltern bzw. Aufsichtspersonen.

2.7. Für Mitglieder der Jugendabteilung gelten in Bezug auf deren Sicherheit außerdem die Bestimmungen der Jugendabteilung.

2.8. Im gesamten Clubgelände ist auf größtmögliche Sauberkeit zu achten. Die Entsorgung der Abfälle hat in die hierfür vorgesehenen Müllbehälter zu erfolgen.

2.9. Für die Bootspflege und -reinigung dürfen aus Umweltschutzgründen nur biologisch abbaubare Reinigungsmittel verwendet werden.

2.10. Für Hunde gilt im gesamten Clubgelände Leinenzwang. Das Mitführen von Hunden auf den Steganlagen ist grundsätzlich untersagt.

2.11. Das Campieren im Clubgelände ist verboten.

2.12. Für den Badebetrieb ist die Liegewiese neben der nördlichen Jollenrutsche vorgesehen. Die Benützung des Clubgeländes, insbesondere der Steganlagen, zu Badezwecken ist nur insoweit gestattet, als dadurch der Segelbetrieb (An- und Ablegen, Segelbergung) nicht behindert wird.

2.13. Gäste, die von Mitgliedern zur Ausübung des Segelsports eingeladen werden, sind herzlich willkommen. Die Benutzung der Hafenanlage ist ihnen ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung des Segelsports gestattet. Zu Badezwecken stehen den Gästen die umliegenden öffentlichen Strände zur Verfügung.

2.14. Für Fahrzeuge von Nichtmitgliedern besteht grundsätzlich keine Parkmöglichkeit auf dem clubeigenen Parkplatz. Es steht hierfür der benachbarte Gemeindeparkplatz zur Verfügung.

 

3. Hilfskräfte

3.1. Dem von der Generalversammlung gewählten Clubverwalter sind Hilfskräfte beigegeben, die vom Clubverwalter erteilte Aufträge zu erfüllen haben.

3.2. Diese Hilfskräfte erledigen in den hierfür vorgesehenen und mit dem Ausschuss vereinbarten Zeiten die ihnen übertragenen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere die Wartung und Säuberung der gesamten Clubanlage, das Ein- und Auswintern der clubeigenen Motorboote sowie die Gewährleistung deren Betriebsbereitschaft, die notwendigen Vorbereitungsarbeiten für Regatta- und sonstige Clubveranstaltungen.

3.3. Die Hilfskräfte stehen für das Ein- und Auslagern der Boote grundsätzlich zur Verfügung. Diese Tätigkeit kann jedoch vom Clubverwalter durch Aushang auf bestimmte Wochenend-Termine beschränkt werden.

 

4. Bootsliegeplätze

4.1. Bootsliegeplätze im Wasser

4.1.1. Mit Ausnahme der Bojenliegeplätze und vier vom Ausschuss vergebenen Stegliegeplätzen gibt es keine fixen Liegeplätze.

4.1.2. Die Hafenanlage ist mit Moorings ausgestattet. Das Vertäuen der Boote erfolgt unter Verwendung von Fendern im rechten Winkel zum Steg. Schräges Vertäuen ist nicht gestattet. Der nordseitige, farblich gekennzeichnete Teil des Schwimmsteges ist für das Anlegen bei Südwind freizuhalten.

4.1.3. Wer im Hafengelände an Steg oder Boje sein Boot unterbringt, hat für sichere Befestigung zu sorgen. Der Eigner eines im Hafengelände untergebrachten Bootes haftet für Schäden, die durch nicht fachgerechte Befestigung seines Bootes an anderen Booten oder an Hafeneinrichtungen entstehen.

4.1.4. Bis spätestens 2 Tage vor Kielbootregatten sind die Wasserliegeplätze bei Bedarf in Abstimmung mit dem Oberbootsmann und dem Clubverwalter zu räumen.

4.1.5. Den clubeigenen Motorbooten ist ein fixer Liegeplatz zugewiesen.

4.2. Bootsliegeplätze an Land

4.2.1. Bootsliegeplätze an Land stehen im Hafengelände, zwischen den Bootshallen und - nur für Kielboote - auf dem Parkplatz des Clubs zur Verfügung. Die Liegeplätze werden vom Clubverwalter zugewiesen. Es gibt keinen fixen Standplatz.

4.2.2. Die Zufahrt zum Parkplatz, zum Kran und zu den Bootshallen ist stets freizuhalten.

4.2.3. Leere Hänger sind auf hierfür vorgesehenen Standflächen abzustellen.

4.2.4. Hänger und Slipwagen müssen in einwandfreiem technischen Zustand sein, damit sie jederzeit bewegt werden können.

4.2.5. Der Zugang zur Steganlage darf durch abgestellte Hänger und Slipwagen nicht beeinträchtigt werden.

4.2.6. Bis spätestens 2 Tage vor Jollenregatten ist der Hafenbereich in Abstimmung mit dem Oberbootsmann und dem Clubverwalter zu räumen.

 

5. Bootshallen

5.1. Das Ein- und Auslagern der Boote muss in Abstimmung mit dem Club (Ansprechperson ist der Clubverwalter) erfolgen. Die Plätze werden durch den Clubverwalter vergeben. Es besteht kein Anspruch auf einen wiederkehrenden Winterlager- Platz.

Vor 1. Oktober und nach 15. Mai können Boot nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Clubverwalters in den Bootshallen eingestellt werden.

In den Jugendboxen für das Winterlager eingelagerte Boote müssen bis spätesten 1. Mai, in den sonstigen Bootshallen eingelagerte Boote spätestens bis zum 15. Mai ausgewintert sein.

5.2. Die Unterbringung der Boote und des Zubehörs erfolgt auf Gefahr des Eigners. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die vom Club abgeschlossene Feuerversicherung sich nicht auf die untergestellten Boote und deren Zubehör bezieht.

5.3. Lagerböcke dürfen nach Wasserung der Boote im Sommer nicht in den Bootshallen eingestellt werden und sind aus dem Clubgelände zu entfernen.

5.4. Jugendboote, vor allem Optimisten, und Beiboote sind in den hierfür vorgesehenen Boxen abzustellen.

5.5. Zum Lagern von Segeln können Regale angemietet werden.

5.6. Private Gerätschaften (z.B. Fahrräder, Außenbordmotoren) dürfen nur in Absprache mit dem Clubverwalter eingelagert werden.

5.8. Die Schiebetüren der Bootshallen sind geschlossen zu halten und ab 20 Uhr abzusperren.

 

6. Kennzeichnung der Boote

6.1. Yachten und Boote sind zu kennzeichnen. Dazu gibt es beim Clubverwalter Aufkleber mit Clublogo und Nummerierung.

6.2. Aus Verwaltungsgründen sind auch Hänger, Lagerböcke, Slipwagen und Beiboote entweder mit Aufkleber oder dem Namen des Eigners zu kennzeichnen. In gleicher Weise ist mit eingelagerten Takelagen zu verfahren.

 

7. Parkplatz

7.1. Das Parken im Clubgelände ist ausnahmslos nur auf dem Clubparkplatz gestattet. Werden segelfertige Boote durch parkende Fahrzeug verstellt, wird um Verwahrung des Autoschlüssels beim Clubwirt ersucht. Die Fläche vor der Parkplatzausfahrt ist zum Rangieren der Bootshänger freizuhalten.

7.2. In der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. September dürfen auf dem Parkplatz Kielboote nur in segelfertigem Zustand mit stehendem Mast abgestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Boote, die unmittelbar für den Transport vorbereitet werden.

7.3. Bootshänger dürfen nicht versperrt sein, damit sie jederzeit bewegt werden können.

7.4. Leere Bootsanhänger von Booten mit Wasserliegeplätzen dürfen nicht dauergeparkt werden und sind vom Clubgelände zu entfernen. Für Lagerböcke gibt es wenige Plätze in Absprache mit dem Clubverwalter.

7.5. Die Zufahrt zum Tennisclub St. Gilgen sowie zu den Häusern Rolf Lange Weg 2,4,6 muss unbedingt freigehalten werden.

 

8. Clubrestaurant

8.1. Das Clubrestaurant ist öffentlich und daher allgemein zugänglich. Durch den Clubwirt vorgenommen Tischreservierungen sind zu akzeptieren und dürfen nicht eigenmächtig entfernt werden.

8.2. Clubmitglieder sind zu einem respektvollen Umgang mit dem Clubwirt und dessen Personal angehalten.

8.3. Das Betreten des Restaurants und der Terrasse in Badekleidung ist nicht gestattet.

8.4. Zur Schonung der Einrichtung darf das Restaurant nicht mit nasser Seglerkleidung betreten werden. Dafür stehen die über einen eigenen Eingang zu erreichenden Umkleideräume und die Garderobe zur Verfügung.

9. Clublounge

9.1. Die Clublounge über dem Clubrestaurant kann von Mitgliedern und deren Gästen (in Begleitung der Mitglieder) genützt werden.

9.2. Für Konsumation (Kühlschrank, Kaffeemaschine) müssen entsprechende Konsumationszettel ausgefüllt und in der Küche der Lounge deponiert werden. Die Getränke werden vom Clubwirt nachgefüllt.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1. Zuwiderhandlungen gegen die Clubordnung führen zur Beanstandung oder schriftlichen Abmahnung durch den Ausschuss und können letztlich im Sinne des § 9 der Satzung zum Ausschluss des Mitgliedes durch die Generalversammlung führen.

10.2. Die vorliegende „Ordnung für das Clubgelände“ tritt mit ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzt die bisherige "Ordnung für das Clubgelände".

10.3. Teil II. der Clubordnung "Die Ordnung für die Appartement-Häuser (Hausordnung)" bleibt unverändert aufrecht.

 

St. Gilgen, im November 2023, der Ausschuss des UYC Wg

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